RÜCKLAGERICHTLINIE

Mit dem Anlegen eines Anlegerkontos auf www.monestro.com (nachfolgend das Portal), welches von Monestro P2P OÜ, einem nach estnischem Recht gegründeten Unternehmen, Registernummer 12651582 (nachfolgend der Portalbetreiber), verwaltet wird, erkennt der Anleger diese Rücklagerichtlinie sowie zukünftige Änderungen derselben (nachfolgend die Richtlinie) an und akzeptiert sie. Alle großgeschriebenen Begriffe, die in dieser Richtlinie verwendet werden, haben die Bedeutung, die in den Portalbedingungen (in der jeweils gültigen Fassung des Portalbetreibers) angegeben ist. Falls Portalbedingungen im Widerspruch zu dieser Richtlinie stehen, hat diese Richtlinie Vorrang.

Zweck.

Der Portalbetreiber hat freiwillig eine Geldrücklage geschaffen, um im Umfang der verfügbaren Mittel und vorbehaltlich anderer Bedingungen dieser Richtlinie die Anleger durch den Erwerb ihrer Forderungen zu entschädigen, falls ein Darlehensgeber seiner Rückkaufverpflichtung nicht nachkommt (nachfolgenddie Rücklage) und andere Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Die Rücklage garantiert nicht die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Investition des Anlegers.

Beiträge zur Rücklage.

Der Portalbetreiber leistet monatliche Beiträge zur Rücklage aus seinen eigenen Mitteln. Die Höhe der Beiträge wird vom Portalbetreiber in Abhängigkeit von der Risikobewertung festgelegt. In der Regel beträgt der monatliche Beitrag zur Rücklage 0,35% – 0,55% der ausstehenden Kapitalbeträge aller Forderungen

Aussetzung von Beiträgen zur Rücklage.

Falls der Betrag in der Rücklage 10 % der ausstehenden Hauptbeträge aller Forderungen überschreitet, ist der Portalbetreiber berechtigt, die Beiträge zur Rücklage auszusetzen. Die Beiträge zur Rücklage werden wieder aufgenommen, wenn der Betrag in der Rücklage unter das oben genannte Niveau sinkt. Darüber hinaus kann der Portalbetreiber die Beiträge zur Rücklage jederzeit nach eigenem Ermessen aussetzen und wieder aufnehmen.

Der Betrag in der Rücklage.

Der Portalbetreiber veröffentlicht den Betrag in der Rücklage im Portal. Der Portalbetreiber aktualisiert den Betrag einmal im Monat (daher kann der tatsächliche Betrag in der Rücklage etwas anders sein).

Verwendung der Rücklage.

Der Portalbetreiber ist Eigentümer der Geldmittel in der Rücklage und bewahrt die Geldmittel auf einem Bankkonto auf, welches auf seinen Namen ausschließlich zum Zweck der Aufbewahrung der Rücklage eröffnet wurde. Der Portalbetreiber kann die Geldmittel in der Rücklage verwenden:

1) um Forderungen von den Anlegern zu erwerben und andere Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen, falls ein Darlehensgeber seiner Rückkaufverpflichtung nicht nachkommt und andere Bedingungen dieser Richtlinie erfüllt sind;
2) zur Deckung aller Bankgebühren im Zusammenhang mit dem Bankkonto der Rücklage (einschließlich Überweisungsgebühren und Kontoführung).

Erwerb der Ansprüche von Anlegern.

Ohne die Maßnahmen einzuschränken, die der Portalbetreiber gemäß dem Abtretungsvertrag, dem Rückabtretungsvertrag oder den Portalbedingungen ergreifen kann, verwendet der Portalbetreiber die Mittel in der Rücklage, um Forderungen zu erwerben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1) Der Darlehensgeber kommt seiner Rückkaufverpflichtung in Bezug auf die Forderung nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückkaufverpflichtung nach;
2) Der Darlehensgeber und der Portalbetreiber haben keinen Zahlungsaufschub für die Zahlung des Rückkaufpreises innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückkaufverpflichtung vereinbart;
3) Es sind Mittel in der Rücklage vorhanden.

Der Preis für den Kauf der Forderung ist gleich dem ausstehenden Hauptbetrag der Forderung (im Folgenden die Auszahlung). Falls der Portalbetreiber die Forderung und die Forderungen des Anlegers aus dem Abtretungsvertrag oder dem Rückabtretungsvertrag (unter dem der Anleger die Forderung erworben hat) gegen den Darlehensgeber an einen Dritten (im Namen des Anlegers) abgetreten hat, entspricht die Auszahlung der Differenz zwischen dem Betrag, den der Anleger für die Abtretung erhalten hat, und dem ausstehenden Hauptbetrag der Forderung. Falls die Mittel in der Rücklage nicht ausreichen, um die vollständige Auszahlung für alle Forderungen zu bezahlen, die gleichzeitig der Rückkaufverpflichtung unterliegen, wird der an den jeweiligen Anleger zu zahlende Betrag anteilig zum Nennbetrag der gehaltenen Forderung berechnet von jedem relevanten Investor zu der Zeit. Die entsprechenden Berechnungen werden vom Portalbetreiber durchgeführt.

Der Portalbetreiber kauft die Forderungen in der gleichen Reihenfolge, in der sie Gegenstand der Rückkaufverpflichtung wurden, beginnend mit der Forderung, die am frühesten Gegenstand der Rückkaufverpflichtung wurde. Falls der Portalbetreiber eine Zahlung aus der Rücklage auf das Portalkonto des Anlegers leistet, geht das Eigentum an einem entsprechenden Teil der Forderung automatisch mit der Zahlung auf das Portalkonto des Anlegers auf den Portalbetreiber über.

Risiken

Der Anleger erkennt an und akzeptiert, dass jede Auszahlung aus der Rücklage den Betrag der Rücklage verringert. Der Portalbetreiber garantiert nicht, dass genügend Mittel in der Rücklage vorhanden sind, um die Auszahlung an den Anleger zu leisten oder diese vollständig zu zahlen.

Der Anleger versteht und akzeptiert das Risiko eines Ausfalls des Darlehensnehmers und des Darlehensgebers, infolgedessen der Anleger die Forderung, den Rückkaufpreis oder die Auszahlung möglicherweise nicht (vollständig) zurückerhält. In jedem Fall haftet der Portalbetreiber nicht für Verluste, die aus der Forderung oder der Nicht-Zahlung des Rückkaufpreises oder der Auszahlung entstehen. Der Portalbetreiber ist nicht verpflichtet, dem Anleger den Forderungspreis oder den Rückkaufpreis oder einen Teil davon zurückzuzahlen.

Die Rücklage garantiert dem Anleger nicht jedes Mal eine Zahlung, wenn der Anleger einen Verlust erleidet, weil der Darlehensgeber seiner Rückkaufverpflichtung nicht nachgekommen ist. Die Rücklage stellt keine Garantie des Portalbetreibers dar. Daher sollten sich Anleger nicht auf mögliche Zahlungen aus der Rücklage verlassen, wenn sie überlegen, ob oder wie viel sie investieren sollen.

Änderungen an der Richtlinie.

Der Portalbetreiber kann diese Richtlinie jederzeit nach eigenem Ermessen ändern, indem er die neue Richtlinie auf dem Portal bekannt gibt, einschließlich der Änderung der Auszahlungsregeln.

Beendigung der Rücklage.

Der Portalbetreiber kann die Rücklage jederzeit nach eigenem Ermessen auflösen. Alle Mittel, die sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Rücklage in der Rücklage befinden, gehören dem Portalbetreiber.

Geltendes Recht und Streitbeilegung.

Diese Richtlinie und die sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen unterliegen den Gesetzen und Vorschriften der Republik Estland. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien im Rahmen dieser Richtlinie werden vor dem Bezirksgericht Harju entschieden.

Fragen und Beschwerden.

Bei Fragen, Bedenken, Empfehlungen oder Beschwerden wenden Sie sich bitte an den Administrator des Portals unter info@monestro.com.. Entsprechende Unterstützung oder Ratschläge können auch von der estnischen Behörde für Verbraucherschutz und technische Regulierung oder dem Europäischen Netzwerk der Verbraucherzentren(ECC-Net) eingeholt werden. Das ECC-Net ist von jedem europäischen Land aus erreichbar.

Diese Rücklagerrichtlinie wurde zuletzt am 03.04.2021 aktualisiert.